Satzung des Cigarren-Colleg Hildesheim e.V.
Eingetragen beim Amtsgericht Hildesheim
Vereins-Registernummer 200497
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet: Cigarren-Colleg Hildesheim e.V.
- Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Hildesheim.
- Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit durch genussreiche Zusammenkünfte. Die Pflege und Förderung der Zigarrenkultur unter Berücksichtigung kultureller und historischer Zusammenhänge.
- Es werden innerhalb des Vereines keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt.
§3
Vereinskapital
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
- Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 2 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§4
Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein darf Dachverbänden im Bereich Rauchen, Raucherschutz o.ä. beitreten.
§5
Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, länger als sechs Monate Beitragsrückstand hat oder den Vereinszwecken zuwider handelt.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7
Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
- Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.
- Sie setzt einen Rechnungsprüfer ein, der Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines hat.
- Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in, eine/n Schriftführer/in, eine/n Beisitzer/in und eine/n Kassenwart/in. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch schriftlich oder telefonisch getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern vertreten. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
- Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
- Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern vertreten. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
§10
Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert, vom Protokollierenden unterschrieben und den Mitgliedern schriftlich übermittelt.
§11
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Deutsche Kinderkrebshilfe Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hildesheim, den 7. Mai 2010
Genehmigt durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung am 7. Mai 2010.